Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung? Die in der Teilungserklärung festgelegten Mehrheitsverhältnisse wurden bei der Abstimmung nicht beachtet? Die Eigentümerversammlung war bei der Beschlussfassung nicht beschlussfähig?
In diesen Fällen kommt eine Beschlussanfechtung gemäß § 46 WEG in Betracht. Die entsprechende Anfechtungsklage muss allerdings innerhalb eines Monats beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und binnen eines weiteren Monats begründet werden.
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