Ihre Pauschalreise entsprach nicht dem, was Ihnen Ihr Reiseveranstalter im Reisekatalog oder im Internet versprochen hatte? Ihre Unterkunft hatte weniger Sterne als bei der Buchung angegeben? Sie mussten während der Reise das Hotel oder das Hotelzimmer wechseln? Sie haben sich durch verdorbenes Essen aus der Hotelküche oder der Küche Ihres Kreuzfahrtschiffes eine Lebensmittelvergiftung zugezogen?
Wenn Ihre Reise durch Reisemängel dieser Art erheblich beeinträchtigt wurde, könnte Ihnen neben einem Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 m BGB auch noch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 n BGB zustehen.
Rechtsanwalt Thorsten Jawinski, LL.M. - Kurt-Schumacher-Straße 41 B - 55124 Mainz
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