Trotz entsprechender Buchung hatte Ihr Zimmer keinen Meerblick? Die Klimaanlage in Ihrem Hotelzimmer hat tagelang nicht funktioniert? Der Zimmerbalkon oder der Pool waren während Ihres Aufenthaltes nicht nutzbar? Sie hatten dreckige Bettwäsche, Ungeziefer im Zimmer oder Schimmel in der Dusche? Ihr Hotel lag direkt neben einer Großbaustelle? Das Essen im Hotelrestaurant war ungenießbar?
In diesen Fällen und ähnlichen Fällen könnten Sie gemäß § 651 m BGB dazu berechtigt sein, den Reisepreis zu mindern. Wurde Ihre Reise durch Reisemängel sogar erheblich beeinträchtigt, könnte Ihnen zudem auch noch ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 n BGB zustehen.
Rechtsanwalt Thorsten Jawinski, LL.M. - Kurt-Schumacher-Straße 41 B - 55124 Mainz
Telefon: 06131 / 4809338 - Telefax: 06131 / 9325438 - E-Mail: ra@jawinski.com